Wer eine Unterkunft vermietet, stößt schnell auf Begriffe wie Meldepflicht, Meldeschein oder Wohnungsgeberbestätigung. Gerade Einsteiger sind oft unsicher: Muss sich mein Gast beim Amt anmelden? Muss ich als Vermieter etwas tun? Und was hat es mit dem Meldeschein auf sich?
Die rechtliche Grundlage dafür ist das Bundesmeldegesetz (BMG).
Damit du direkt ein Gefühl dafür bekommst, worum es bei den drei Begriffen geht, findest du hier eine kurze Orientierung.
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Begriff |
Kurz erklärt |
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Meldescheinpflicht (in der Unterkunft) |
Gilt nur für Gäste ohne deutsche Staatsangehörigkeit. Diese müssen in der Unterkunft am Anreisetag einen Meldeschein ausfüllen und handschriftlich oder elektronisch unterschreiben. |
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Meldepflicht bei der Meldebehörde |
Regelt, ob und wann sich ein Gast bei der Meldebehörde anmelden muss. Entscheidend ist der Wohnsitz des Gastes. Betrifft Monteurzimmer nur bei längeren Aufenthalten (mehrere Monate). |
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Wohnungsgeberbestätigung |
Eine Wohnungsgeberbestätigung muss der Vermieter nur dann ausstellen, wenn der Gast sich bei der Meldebehörde anmeldet. |
Im Folgenden erfährst du, welche Pflichten bei der Vermietung von Monteurzimmern im Rahmen der Kurzzeitvermietung gelten – und was du als Vermieter beachten musst.
Die Meldescheinpflicht gilt zusätzlich zur allgemeinen Meldepflicht. Sie betrifft alle Gäste in Beherbergungsstätten.
Neuregelung seit 1. Januar 2025:
Rechtlich wird die Kurzzeitvermietung nach § 29 BMG als Aufenthalt in einer Beherbergungsstätte eingeordnet. Für die Frage der Meldepflicht bei der Meldebehörde ist nicht die Staatsangehörigkeit entscheidend, sondern der Wohnsitz des Gastes.
Gäste, die nicht in Deutschland gemeldet sind, müssen sich anmelden, wenn ihr Aufenthalt länger als drei Monate dauert.
Die gesetzliche Grundlage steht in § 29 Abs. 1 Satz 2 BMG:
„Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der anzumelden, sobald sein Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet.“
Das bedeutet: Sobald die drei Monate überschritten sind, läuft eine 2-Wochen-Frist zur Anmeldung bei der Meldebehörde.
Gäste, die bereits für eine Wohnung im Inland gemeldet sind, müssen sich erst dann anmelden, wenn sie länger als sechs Monate in der Beherbergungsstätte bleiben (§ 29 Abs. 1 Satz 1 BMG).
Diese Gäste unterliegen dann der Meldepflicht nach § 17 BMG und müssen sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anmelden.
Kürzere Aufenthalte gelten als vorübergehend und sind meldefrei.
Achtung: Verstöße gegen die Meldepflicht können mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 € geahndet werden (§ 54 Abs. 3 BMG).
Eine Wohnungsgeberbestätigung musst du als Vermieter nur ausstellen, wenn sich dein Gast bei der Meldebehörde anmelden muss. Die Meldepflicht entsteht nach dem Bundesmeldegesetz:
Bleibt der Gast darunter, ist keine Anmeldung und damit keine Wohnungsgeberbestätigung erforderlich.
Sobald ein Aufenthalt meldepflichtig wird, muss der Vermieter den Einzug des Gastes innerhalb von zwei Wochen bestätigen und eine Wohnungsgeberbestätigung ausstellen (§ 19 Abs. 1 BMG i.V.m. § 17 Abs. 1 BMG).
Wird die Bestätigung gar nicht oder verspätet ausgestellt, droht ein Bußgeld von bis zu 1.000 € (§ 54 Abs. 3 BMG).
In der Praxis kommt es häufig vor, dass ausländische Monteure, die bei einem deutschen Arbeitgeber angestellt sind und für einen mehrmonatigen Arbeitseinsatz in einer Monteurunterkunft wohnen, sich bereits deutlich vor Ablauf der 3-Monats-Frist anmelden möchten – und teilweise auch müssen. Hintergrund ist, dass viele dieser Arbeitnehmer für ihren Einsatz in Deutschland eine gemeldete Adresse benötigen, zum Beispiel für die Steuer-ID, ein Bankkonto oder die Lohnabrechnung.
Wenn dein Gast sich freiwillig schon früher anmelden möchte und dafür eine Wohnungsgeberbestätigung benötigt, kannst du diese auch vor Ablauf der gesetzlichen Meldefrist ausstellen. Die Wohnungsgeberbestätigung darf also jederzeit ausgestellt werden – nicht erst nach 3 bzw. 6 Monaten.
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Thema / Pflicht |
Gästegruppe |
Handlung |
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Meldescheinpflicht |
Gäste mit deutscher Staatsangehörigkeit |
Keine Meldescheinpflicht
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Gäste ohne deutsche Staatsangehörigkeit |
Meldeschein am Tag der Ankunft handschriftlich unterschreiben oder elektronische Signatur |
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Meldepflicht (Anmeldung bei der Meldebehörde) |
Gäste mit Wohnsitz in Deutschland |
Nur bei Aufenthalt länger als 6 Monate → Anmeldung bei der Meldebehörde erforderlich |
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Gäste mit Wohnsitz im Ausland |
Nur bei Aufenthalt länger als 3 Monate → Anmeldung bei der Meldebehörde erforderlich |
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| Wohnungsgeberbestätigung |
Gäste mit deutscher Staatsangehörigkeit |
Eine Wohnungsgeberbestätigung ist nur erforderlich, wenn der Gast sich beim Einwohnermeldeamt anmeldet |
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Gäste ohne deutsche Staatsangehörigkeit |
Eine Wohnungsgeberbestätigung ist nur erforderlich, wenn der Gast sich beim Einwohnermeldeamt anmeldet |