Vermieter-Ratgeber

Meldepflicht, Meldeschein & Wohnungsgeberbestätigung bei Monteurzimmern

Geschrieben von Christopher Nitzschke | 27.02.2026 10:14:44

Was müssen Vermieter von Monteurzimmern wirklich beachten?

Wer eine Unterkunft vermietet, stößt schnell auf Begriffe wie Meldepflicht, Meldeschein oder Wohnungsgeberbestätigung. Gerade Einsteiger sind oft unsicher: Muss sich mein Gast beim Amt anmelden? Muss ich als Vermieter etwas tun? Und was hat es mit dem Meldeschein auf sich?

Die rechtliche Grundlage dafür ist das Bundesmeldegesetz (BMG).

Damit du direkt ein Gefühl dafür bekommst, worum es bei den drei Begriffen geht, findest du hier eine kurze Orientierung.

Begriff

Kurz erklärt

Meldescheinpflicht (in der Unterkunft)

Gilt nur für Gäste ohne deutsche Staatsangehörigkeit.

Diese müssen in der Unterkunft am Anreisetag einen Meldeschein ausfüllen und handschriftlich oder elektronisch unterschreiben.

Meldepflicht bei der Meldebehörde

Regelt, ob und wann sich ein Gast bei der Meldebehörde anmelden muss.

Entscheidend ist der Wohnsitz des Gastes.

Betrifft Monteurzimmer nur bei längeren Aufenthalten (mehrere Monate).

Wohnungsgeberbestätigung

Eine Wohnungsgeberbestätigung muss der Vermieter nur dann ausstellen, wenn der Gast sich bei der Meldebehörde anmeldet.

Im Folgenden erfährst du, welche Pflichten bei der Vermietung von Monteurzimmern im Rahmen der Kurzzeitvermietung gelten – und was du als Vermieter beachten musst.

Meldeschein für Monteurzimmer: Wer muss ihn ausfüllen? 

Die Meldescheinpflicht gilt zusätzlich zur allgemeinen Meldepflicht. Sie betrifft alle Gäste in Beherbergungsstätten.

Neuregelung seit 1. Januar 2025:

  • Deutsche Staatsangehörige: Müssen keinen Meldeschein mehr ausfüllen – unabhängig von Aufenthaltsdauer oder Reisezweck.
  • Gäste ohne deutsche Staatsangehörigkeit: Müssen weiterhin am Tag der Ankunft einen Meldeschein ausfüllen und handschriftlich unterschreiben. Das gilt auch bei gemischten Reisegruppen, wenn der Hauptgast keine deutsche Staatsangehörigkeit hat.

Angaben im Meldeschein (§ 29 Abs. 1 BMG)

  • Vor- und Nachname
  • Geburtsdatum
  • Staatsangehörigkeit
  • Wohnanschrift
  • An- und Abreisedatum
  • Ausweisnummer (bei Gästen ohne deutsche Staatsangehörigkeit) Unterschrift des Gastes

Form und Aufbewahrung

  • Gäste ohne deutsche Staatsangehörigkeit müssen den Meldeschein spätestens bei der Ankunft persönlich ausfüllen und unterschreiben
  • Die Identität ist anhand eines gültigen Ausweisdokuments (Pass/ Personalausweis) zu prüfen
  • Neben der handschriftlichen Unterschrift ist auch eine elektronische Unterschrift möglich – die Signatur muss vom Gast selbst stammen und fälschungssicher gespeichert werden und der Gast muss diese Angaben am Tag der Ankunft bestätigen (§ 29 Abs. 5 BMG)
  • Der ausgefüllte Meldeschein muss ab dem Tag der Abreise 1 Jahr lang aufbewahrt werden (§ 30 Abs. 4 BMG)
  • Er muss auf Verlangen jederzeit von Polizei, Ordnungsbehörden oder Meldebehörden vorgezeigt werden können
  • Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist der Meldeschein innerhalb von 3 Monaten datenschutzkonform zu vernichten (z. B. Schreddern oder DSGVO-konformes Löschen)

Meldepflicht bei der Meldebehörde

Rechtlich wird die Kurzzeitvermietung nach § 29 BMG als Aufenthalt in einer Beherbergungsstätte eingeordnet. Für die Frage der Meldepflicht bei der Meldebehörde ist nicht die Staatsangehörigkeit entscheidend, sondern der Wohnsitz des Gastes.

Gäste mit Wohnsitz im Ausland

  • Gäste, die nicht in Deutschland gemeldet sind, müssen sich anmelden, wenn ihr Aufenthalt länger als drei Monate dauert.

  • Die gesetzliche Grundlage steht in § 29 Abs. 1 Satz 2 BMG:

    „Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der anzumelden, sobald sein Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet.“

  • Das bedeutet: Sobald die drei Monate überschritten sind, läuft eine 2-Wochen-Frist zur Anmeldung bei der Meldebehörde.

Gäste mit Wohnsitz in Deutschland

  • Gäste, die bereits für eine Wohnung im Inland gemeldet sind, müssen sich erst dann anmelden, wenn sie länger als sechs Monate in der Beherbergungsstätte bleiben (§ 29 Abs. 1 Satz 1 BMG).

  • Diese Gäste unterliegen dann der Meldepflicht nach § 17 BMG und müssen sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anmelden.

Kürzere Aufenthalte gelten als vorübergehend und sind meldefrei.

Achtung: Verstöße gegen die Meldepflicht können mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 € geahndet werden (§ 54 Abs. 3 BMG).

Wohnungsgeberbestätigung für Monteurzimmer: Wann wird sie wirklich benötigt?

Eine Wohnungsgeberbestätigung musst du als Vermieter nur ausstellen, wenn sich dein Gast bei der Meldebehörde anmelden muss. Die Meldepflicht entsteht nach dem Bundesmeldegesetz:

  • Gäste ohne deutschen Wohnsitz: Meldepflicht ab mehr als 3 Monaten Aufenthalt (§ 29 Abs. 1 Satz 2 BMG)
  • Gäste mit deutschem Wohnsitz: Meldepflicht ab mehr als 6 Monaten Aufenthalt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 BMG)

Bleibt der Gast darunter, ist keine Anmeldung und damit keine Wohnungsgeberbestätigung erforderlich.

Sobald ein Aufenthalt meldepflichtig wird, muss der Vermieter den Einzug des Gastes innerhalb von zwei Wochen bestätigen und eine Wohnungsgeberbestätigung ausstellen (§ 19 Abs. 1 BMG i.V.m. § 17 Abs. 1 BMG).

Inhalt der Wohnungsgeberbestätigung

  • Anschrift der Unterkunft
  • Name des Gastes
  • Einzugsdatum
  • Name und Anschrift des Wohnungsgebers
  • Name des Eigentümers

Wird die Bestätigung gar nicht oder verspätet ausgestellt, droht ein Bußgeld von bis zu 1.000 € (§ 54 Abs. 3 BMG).

Warum sich ausländische Monteure oder Arbeitnehmer oft schon früher anmelden möchten

In der Praxis kommt es häufig vor, dass ausländische Monteure, die bei einem deutschen Arbeitgeber angestellt sind und für einen mehrmonatigen Arbeitseinsatz in einer Monteurunterkunft wohnen, sich bereits deutlich vor Ablauf der 3-Monats-Frist anmelden möchten – und teilweise auch müssen. Hintergrund ist, dass viele dieser Arbeitnehmer für ihren Einsatz in Deutschland eine gemeldete Adresse benötigen, zum Beispiel für die Steuer-ID, ein Bankkonto oder die Lohnabrechnung.

Wenn dein Gast sich freiwillig schon früher anmelden möchte und dafür eine Wohnungsgeberbestätigung benötigt, kannst du diese auch vor Ablauf der gesetzlichen Meldefrist ausstellen. Die Wohnungsgeberbestätigung darf also jederzeit ausgestellt werden – nicht erst nach 3 bzw. 6 Monaten.

Zusammenfassung: Meldepflicht, Meldescheinpflicht und Wohnungsgeberbestätigung im Überblick

Thema / Pflicht

Gästegruppe

Handlung

Meldescheinpflicht

Gäste mit deutscher Staatsangehörigkeit

Keine Meldescheinpflicht

 

 

Gäste ohne deutsche Staatsangehörigkeit

Meldeschein am Tag der Ankunft handschriftlich unterschreiben oder elektronische Signatur

Meldepflicht (Anmeldung bei der Meldebehörde)

Gäste mit Wohnsitz in Deutschland 

Nur bei Aufenthalt länger als 6 Monate → Anmeldung bei der Meldebehörde erforderlich

 

Gäste mit Wohnsitz im Ausland

Nur bei Aufenthalt länger als 3 Monate → Anmeldung bei der Meldebehörde erforderlich

 Wohnungsgeberbestätigung 

Gäste mit deutscher Staatsangehörigkeit

Eine Wohnungsgeberbestätigung ist nur erforderlich, wenn der Gast sich beim Einwohnermeldeamt anmeldet 

 

Gäste ohne deutsche Staatsangehörigkeit

Eine Wohnungsgeberbestätigung ist nur erforderlich, wenn der Gast sich beim Einwohnermeldeamt anmeldet