Die Vermietung von Monteurzimmern ist für viele eine lukrative Möglichkeit Einnahmen zu erzielen – sei es als Nebenverdienst oder als professionell betriebenes Geschäftsmodell.
Doch mit den Einnahmen entstehen automatisch steuerliche Fragen: Welche Steuern fallen an? Wie funktioniert die Kleinunternehmerregelung? Und was gilt bei der Umsatzsteuer?
Dieser Beitrag gibt dir einen praxisnahen und leicht verständlichen Überblick über alle steuerlich relevanten Themen im Rahmen der Monteurzimmer-Kurzzeitvermietung, die für dich als Vermieter wichtig sein können.
Bevor du deine steuerlichen Pflichten einordnen kannst, musst du wissen, wie das Finanzamt deine Tätigkeit einordnet:
Diese Einordnung beeinflusst unter anderem, ob du ein Gewerbe anmelden musst und ob eine Gewerbesteuerpflicht begründet wird.
Im weiteren Verlauf dieses Beitrags erklären wir dir die steuerlichen Folgen beider Modelle. Deshalb ist es wichtig, dass du deine Tätigkeit vorab möglichst klar einordnen kannst – nur so weißt du, welche Regeln und Pflichten für dich gelten.
Die Einkommensteuer betrifft alle Vermietungen durch natürliche Personen – unabhängig davon, ob die Vermietung steuerlich als private Vermietung oder als Gewerbebetrieb eingeordnet wird.
Erfolgt die Vermietung über eine GmbH oder UG, fällt keine Einkommensteuer, sondern Körperschaftsteuer an.
Besteuert wird dabei immer der Gewinn bzw. Überschuss, also deine (Betriebs-)Einnahmen abzüglich aller Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten.
Abzugsfähige Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten sind z. B.:
Beispiel: Betriebseinnahmen 2.400 € - Betriebsausgaben 600 € = Gewinn 1.800 €
→ Dieser Betrag wird in der Steuererklärung angegeben.
Je nach Einordnung erzielst du unterschiedliche Einkunftsarten – und musst sie in der Steuererklärung an unterschiedlichen Stellen angeben:
Private Vermietung:
Gewerbliche Vermietung:
Für private und gewerbliche Vermieter gelten unterschiedliche Anforderungen:
Private Vermietung (Anlage V)
Bei der privaten Vermietung musst du keine doppelte Buchführung und auch keine formelle Einnahmen-Überschuss-Rechnung (Anlage EÜR) erstellen.
Die Gewinnermittlung erfolgt über die Anlage V, in der du deine Einnahmen und Werbungskosten gegenüberstellst.
Im Ergebnis entspricht das einer einfachen Überschussrechnung – nur eben speziell für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Gewerbliche Vermietung (Anlage G)
Bei der gewerblichen Tätigkeit musst du deinen Gewinn in der Regel mittels Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Absatz 3 EStG (EÜR) ermitteln und dafür die Anlage EÜR mit der Steuererklärung abgeben – sofern du nicht bilanzierungspflichtig bist.
Bilanzierungspflicht entsteht, wenn du bestimmte Schwellenwerte überschreitest:
In diesen Fällen musst du deinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich d.h. durch die Erstellung einer Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung ermitteln. Das ist aufwendiger, aber auch mehr Möglichkeiten in der steuerlichen Gestaltung bieten.
Die Umsatzsteuer ist für viele Vermieter der Bereich, der am meisten Unsicherheiten auslöst. Wir starten zunächst mit der Frage: Kleinunternehmerregelung – gilt sie für mich?
Die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG ist eine Steuererleichterung für kleinere Betriebe oder private Vermieter. Sie befreit dich von der Umsatzsteuer, wenn:
Wichtig: Maßgeblich ist dabei immer der Umsatz, nicht der Gewinn oder Überschuss.
Bleibst du innerhalb dieser Grenzen, musst du keine Umsatzsteuer ausweisen und abführen. Das heißt:
Aber: Als Kleinunternehmer kannst du keine Vorsteuer aus Ausgaben ziehen. Das kann wichtig sein, wenn du z. B. viel in Möbel, Renovierungen oder Ausstattung investierst.
Die Anwendung der Kleinunternehmerregelung ist keine Pflicht, sondern ein Wahlrecht.
Du kannst freiwillig auf sie verzichten und zur regulären Umsatzsteuer wechseln – etwa dann, wenn du hohe Investitionen planst und den Vorsteuerabzug nutzen möchtest.
Du wirst umsatzsteuerpflichtig, wenn du die Kleinunternehmergrenzen überschreitest oder bewusst auf die Kleinunternehmerregelung verzichtest.
In der Regelbesteuerung gilt:
Für private Vermietung (Anlage V) ist Gewerbesteuer kein Thema.
Sie wird erst relevant, wenn:
Wichtig: Maßgeblich ist hierbei der Gewerbeertrag, nicht der Umsatz.
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Bereich |
Private Vermietung |
Gewerbliche Vermietung |
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Einstufung |
Einkünfte aus Vermietung & Verpachtung (§ 21 EStG) |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) |
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Steuerformular |
Anlage V |
Anlage G und Anlage EÜR |
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Einkommensteuer |
Ja, Überschuss aus Vermietung und Verpachtung |
Ja, Gewinn aus Gewerbe |
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Gewinnermittlung |
automatisch über Anlage V (= einfache Überschussrechnung) |
EÜR oder Bilanz (ab 800.000 € Umsatz oder 80.000 € Gewinn) |
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Umsatzsteuer |
Kleinunternehmerregelung möglich (keine USt.) – Umsatzgrenzen beachten oder Regelbesteuerung (7% Übernachtung und Frühstück, 19% Zusatzleistungen) |
Kleinunternehmerregelung möglich (keine USt.) – Umsatzgrenzen beachten oder Regelbesteuerung (7% Übernachtung und Frühstück, 19% Zusatzleistungen) |
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Vorsteuerabzug |
Nur bei Regelbesteuerung |
Nur bei Regelbesteuerung |
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Gewerbesteuer |
Nein |
Ab 24.500 € jährlichem Gewerbeertrag |