Vermieter-Ratgeber

Neue EU-Verordnung 2024/1028 zur kurzfristigen Vermietung

Geschrieben von Christopher Nitzschke | 27.02.2026 10:15:18

Das musst du als Vermieter jetzt wissen

Am 19. Mai 2024 trat die EU-Verordnung (Nr. 2024/1028) über die kurzfristige Vermietung von Unterkünften in Kraft. Ab dem 20. Mai 2026 wird sie in allen EU-Mitgliedstaaten, also auch in Deutschland, verbindlich angewendet und betrifft sowohl private als auch gewerbliche Vermieter.

Ziel der Verordnung ist es, europaweit mehr Transparenz und Kontrolle im Bereich der kurzfristigen Vermietungen zu schaffen. Hintergrund ist die wachsende Bedeutung von Plattformen wie Airbnb, Booking.com & Co., die den Markt stark verändert haben.

Was genau regelt die EU-Verordnung?

Die Verordnung schafft europaweit einheitliche Regeln für alle, die Unterkünfte für weniger als zwölf Monate vermieten – egal ob an Touristen, Geschäftsreisende oder Studierende.

Wichtig: Diese 12-Monats-Grenze ist keine allgemeine Definition der Kurzzeitvermietung nach deutschem Recht. Sie dient ausschließlich dazu, den Anwendungsbereich der EU-Verordnung festzulegen.

Die zentralen Punkte der Verordnung:

Anwendungsbereich:

Gilt für die kurzfristige Vermietung (weniger als 12 Monate) möblierter Unterkünfte gegen Entgelt – egal ob privat oder gewerblich. Sie beschränkt sich nicht auf touristische Zwecke. Auch geschäftliche Aufenthalte, z. B. Monteure, Geschäftsreisende oder Studenten, fallen darunter.

Ausnahme:

Vermietungen ab einem Jahr oder länger gelten nicht als kurzfristig und fallen daher nicht unter die Verordnung.

Registrierungspflicht und Registrierungsnummer:

Ob eine Unterkunft registriert werden muss, hängt davon ab, ob eine Stadt oder ein Bundesland ein Registrierungsverfahren für kurzfristige Vermietungen einführt oder eingeführt hat. Besteht für deine Unterkunft eine Registrierungspflicht, muss sie über das behördliche Online-Portal angemeldet werden. Nach erfolgreicher Registrierung wird eine Registrierungsnummer vergeben. Diese Nummer ist auf Plattformen mit Direktbuchungsfunktion (z. B. Airbnb, Booking.com) im Inserat anzugeben.

Die Verordnung (EU) 2024/1028 schafft hierfür einen europaweiten Rahmen, überlässt die konkrete Ausgestaltung jedoch den nationalen und lokalen Behörden.

Das bedeutet: In manchen Städten oder Gemeinden ist eine Registrierung verpflichtend – in anderen nicht.

Wichtig dabei: Die Verordnung verpflichtet Kommunen nicht zur Einführung eines Registrierungsverfahrens.

Entscheidet sich eine Kommune jedoch dagegen, erhält sie keinen Zugang zu den von Online-Plattformen gemeldeten Vermietungsdaten (z. B. Buchungszahlen, Anbieterinformationen). Dadurch entsteht für die Kommunen ein klarer Anreiz, ein Registrierungsverfahren einzuführen, um Vermietungsaktivitäten auf dem eigenen Stadtgebiet überhaupt überwachen zu können.

Diese Registrierungsnummer ist eine eindeutige Kennung der vermieteten Einheit. Sie ermöglicht es, dass von Online-Plattformen mit Direktbuchungsfunktion übermittelte Daten eindeutig dem jeweiligen Gastgeber und der konkreten Unterkunft zugeordnet werden können.

Datenaustausch:

Online-Plattformen, die den direkten Abschluss von Buchungen ermöglichen (z. B. Airbnb, Booking.com), sind verpflichtet, - sofern für die jeweilige Unterkunft eine Registrierungspflicht besteht -, monatlich standardisierte Daten an die Bundesnetzagentur als einheitliche digitale Zugangsstelle in Deutschland zu übermitteln. 

Hierzu zählen insbesondere:

Tätigkeitsdaten im Sinne der Verordnung, also

  • die Zahl der Übernachtungen,

  • die Zahl der Gäste pro Nacht sowie

  • das Wohnsitzland der Gäste,

sowie zusätzlich

  •   die genaue Anschrift der Unterkunft,
  •   die Registrierungsnummer und
  •   die URL des Inserats,

um eine eindeutige behördliche Identifizierung und Zuordnung zum jeweiligen Gastgeber zu ermöglichen.

Die Bundesnetzagentur erfasst diese Daten zentral und leitet sie automatisiert an die nach Landesrecht zuständigen Behörden sowie an Statistikstellen weiter.

Sanktionen:

Verstöße gegen Registrierungs- und Mitteilungspflichten können sowohl nach der EU-Verordnung als auch nach lokalem Recht mit Bußgeldern geahndet werden.

Info für dich als Vermieter auf mein-Monteurzimmer.de

In Erwägungsgrund (8) der Verordnung (EU) 2024/1028 wird ausdrücklich klargestellt, dass diese Verordnung nur für Online-Plattformen gilt, über die Gäste Unterkünfte direkt buchen und damit Fernabsatzverträge abschließen können (z. B. Airbnb, Booking.com).

Da auf mein-Monteurzimmer.de keine direkte Buchung abgeschlossen werden kann, sondern lediglich der Kontakt zwischen Gast und Vermieter hergestellt wird, fällt mein-Monteurzimmer.de nicht in den Anwendungsbereich dieser EU-Verordnung.

Das bedeutet für dich:

  • Du musst in deinem Inserat auf mein-Monteurzimmer.de keine Registrierungsnummer aufgrund der EU-Verordnung angeben.
  • Es werden keine Vermietungsdaten über mein-Monteurzimmer.de an die Bundesnetzagentur übermittelt — keine Gästezahlen, keine Übernachtungen, keine Adressen.
  • Für dich ändert sich durch die EU-Verordnung an deinem Inserat und am Ablauf nichts.

Musst du möglicherweise trotzdem eine Registrierungsnummer angeben?

Ob du eine Registrierungsnummer überhaupt beantragen musst, hängt nicht nur von der EU-Verordnung ab, sondern davon, ob deine Stadt oder Gemeinde ein Registrierungs- oder Meldeverfahren eingeführt hat.

Wenn deine Kommune ein solches Verfahren vorsieht, bist du verpflichtet, deine Unterkunft zu registrieren und eine Registrierungsnummer zu erhalten – auch dann, wenn du sie nicht in deinem Inserat auf mein-Monteurzimmer.de anzeigen musst.

Viele Städte und Gemeinden (z. B. Berlin, Hamburg, München) haben solche Vorschriften (Registrierungs-/Wohnraumschutznummern) bereits im Zuge des Zweckentfremdungsverbots eingeführt. Diese gelten für Vermieter, unabhängig davon, auf welcher Plattform inseriert wird.

Bitte prüfe daher die lokalen Vorschriften deiner Stadt oder Gemeinde, um mögliche Bußgelder oder Vermietungsverbote zu vermeiden.

Erklärvideo zur EU-Verordnung 2024/1028