Wenn du Monteurzimmer vermietest und dein Angebot in Anzeigen, Online-Portalen oder auf deiner eigenen Website präsentierst, musst du die gesetzlichen Vorgaben der Preisangabenverordnung (PAngV) einhalten. Diese Regeln gelten für alle Vermieter, egal ob privat oder gewerblich – und unabhängig davon, ob die Unterkunft online gebucht werden kann oder nicht.
Richtig dargestellte Preise schaffen nicht nur Vertrauen, sondern schützen dich auch vor Abmahnungen.
Die PAngV verfolgt ein einfaches Ziel: Gäste sollen sofort erkennen können, was sie tatsächlich bezahlen müssen.
Für dich als Vermieter bedeutet das:
Der Endpreis ist immer der Betrag, den dein Gast am Ende wirklich zahlt. Welche Bestandteile dazugehören, hängt unter anderem davon ab, ob du umsatzsteuerpflichtig bist oder nicht.
Wenn du Umsatzsteuer erhebst, muss diese im angegebenen Preis enthalten sein.
Das bedeutet:
Viele Vermieter von Monteurzimmern gehen davon aus, dass sie mit Nettopreisen werben dürfen, weil ihre Zielgruppe Handwerker, Monteure oder Unternehmen sind. Das ist ein Irrtum.
Die PAngV gilt, sobald ein Angebot von Verbrauchern wahrgenommen werden kann – und das lässt sich bei öffentlichen Inseraten, Portalen oder Websites nie ausschließen. Entscheidend ist nicht, wen du als Zielgruppe ansprichst, sondern wer das Angebot sehen und buchen kann.
Ein Beispiel: Ein angestellter Monteur bucht ein Zimmer selbst und rechnet die Übernachtung anschließend mit seinem Arbeitgeber ab. Bei der Buchung handelt er als Privatperson – und ist damit Verbraucher im Sinne der PAngV. Der Arbeitgeber, also das Unternehmen, ist in dem Moment nicht der Buchende.
Als Kleinunternehmer:
Ein klarer Hinweis ist empfehlenswert, z. B.: „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“
Zum Endpreis zählen alle Kosten, die der Gast zwingend zahlen muss, um dein Monteurzimmer zu nutzen.
Dazu gehören insbesondere:
Diese Kosten müssen von Anfang an im Preis enthalten sein.
Nicht erlaubt ist es, einen günstigen Preis anzugeben und verpflichtende Zusatzkosten erst später (z. B. im Buchungsprozess oder in der Rechnung) hinzuzufügen.
Wenn du den tatsächlichen Verbrauch von Strom, Wasser, Gas oder Heizung nachweisen kannst (z. B. anhand eines geeichten Zählers), dürfen diese Nebenkosten auch verbrauchsabhängig abgerechnet werden. In diesem Fall müssen sie nicht im Endpreis enthalten sein – du musst aber in deiner Preisangabe darauf hinweisen.
Leistungen, die der Gast frei wählen kann, dürfen zusätzlich berechnet werden. Wichtig ist dabei, dass diese Leistungen klar als optional erkennbar sind und nicht automatisch zum Übernachtungspreis hinzugerechnet werden.
Typische optionale Zusatzleistungen sind zum Beispiel:
Wichtig für die Preisangabe:
Ob eine Bettensteuer/Tourismusabgabe oder Kurtaxe im Endpreis enthalten sein muss, hängt von der jeweiligen kommunalen Satzung ab. Die Regelungen unterscheiden sich je nach Stadt oder Gemeinde.
Grundsätzlich gilt:
Bei beruflich bedingten Aufenthalten (z. B. Monteure) besteht häufig eine Befreiung von der Bettensteuer/Tourismusabgabe oder Kurtaxe. Diese gilt jedoch nur, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (z. B. entsprechender Nachweis durch den Gast).
Angaben wie:
sind grundsätzlich zulässig – wenn klar erkennbar ist, wovon der Preis abhängt.
Erforderlich ist:
Fehlerhafte oder unvollständige Preisangaben können als Wettbewerbsverstoß gewertet werden. Ein Verstoß gegen die PAngV kann zudem eine Ordnungswidrigkeit darstellen.
Mögliche Folgen:
Quellen: