Vermieter-Ratgeber

Preisangaben für Monteurzimmer – was Vermieter 2026 beachten müssen

Geschrieben von Christopher Nitzschke | 27.02.2026 10:17:07

Preise in der Werbung richtig ausweisen (PAngV)

Wenn du Monteurzimmer vermietest und dein Angebot in Anzeigen, Online-Portalen oder auf deiner eigenen Website präsentierst, musst du die gesetzlichen Vorgaben der Preisangabenverordnung (PAngV) einhalten. Diese Regeln gelten für alle Vermieter, egal ob privat oder gewerblich – und unabhängig davon, ob die Unterkunft online gebucht werden kann oder nicht.

Richtig dargestellte Preise schaffen nicht nur Vertrauen, sondern schützen dich auch vor Abmahnungen.

Preisangabenverordnung (PAngV): Das gilt für Monteurzimmer

Die PAngV verfolgt ein einfaches Ziel: Gäste sollen sofort erkennen können, was sie tatsächlich bezahlen müssen.

Für dich als Vermieter bedeutet das:

  • Preise müssen vollständig sein
  • Pflichtkosten dürfen nicht versteckt werden
  • Der Endpreis muss klar und eindeutig erkennbar sein

Endpreis bei Monteurzimmern – was muss enthalten sein?

Der Endpreis ist immer der Betrag, den dein Gast am Ende wirklich zahlt. Welche Bestandteile dazugehören, hängt unter anderem davon ab, ob du umsatzsteuerpflichtig bist oder nicht.

Vermieter mit Umsatzsteuerpflicht

Wenn du Umsatzsteuer erhebst, muss diese im angegebenen Preis enthalten sein.

Das bedeutet:

  • Du gibst Bruttopreise an
  • Der Gast sieht sofort den vollständigen Preis
  • Zusätze wie „zzgl. MwSt.“ sind gegenüber Endkunden unzulässig

Häufiger Irrtum: „Meine Gäste sind doch Firmen – da reichen Nettopreise“

Viele Vermieter von Monteurzimmern gehen davon aus, dass sie mit Nettopreisen werben dürfen, weil ihre Zielgruppe Handwerker, Monteure oder Unternehmen sind. Das ist ein Irrtum.

Die PAngV gilt, sobald ein Angebot von Verbrauchern wahrgenommen werden kann – und das lässt sich bei öffentlichen Inseraten, Portalen oder Websites nie ausschließen. Entscheidend ist nicht, wen du als Zielgruppe ansprichst, sondern wer das Angebot sehen und buchen kann.

Ein Beispiel: Ein angestellter Monteur bucht ein Zimmer selbst und rechnet die Übernachtung anschließend mit seinem Arbeitgeber ab. Bei der Buchung handelt er als Privatperson – und ist damit Verbraucher im Sinne der PAngV. Der Arbeitgeber, also das Unternehmen, ist in dem Moment nicht der Buchende.

Für Kleinunternehmer (§ 19 UStG)

Als Kleinunternehmer:

  • Erhebst du keine Umsatzsteuer
  • Darfst du keine Umsatzsteuer ausweisen
  • Ist dein Preis automatisch der Endpreis

Ein klarer Hinweis ist empfehlenswert, z. B.: „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“

Welche Kosten gehören zwingend in den Endpreis?

Zum Endpreis zählen alle Kosten, die der Gast zwingend zahlen muss, um dein Monteurzimmer zu nutzen.

Dazu gehören insbesondere:

  • Der Übernachtungspreis
  • Umsatzsteuer (falls steuerpflichtig)
  • Laufende Nebenkosten (Strom, Wasser, Heizung)
  • Endreinigung, wenn sie verpflichtend ist
    • Umgekehrt gilt: Wenn der Gast die Wahl hat, die Endreinigung selbst durchzuführen oder als Leistung hinzuzubuchen, darf sie separat ausgewiesen werden. In diesem Fall muss aber ein ausdrücklicher, deutlicher Hinweis auf die Wahlmöglichkeit erfolgen.
  • Pauschale Service- oder Betriebskosten
  • Bettensteuer/Tourismusabgabe, wenn du sie an den Gast weitergibst (mehr dazu unten im Abschnitt „Bettensteuer/Tourismusabgabe oder Kurtaxe bei Monteurzimmern“)

Diese Kosten müssen von Anfang an im Preis enthalten sein.

Nicht erlaubt ist es, einen günstigen Preis anzugeben und verpflichtende Zusatzkosten erst später (z. B. im Buchungsprozess oder in der Rechnung) hinzuzufügen.

Ausnahme: Verbrauchsabhängige Nebenkosten

Wenn du den tatsächlichen Verbrauch von Strom, Wasser, Gas oder Heizung nachweisen kannst (z. B. anhand eines geeichten Zählers), dürfen diese Nebenkosten auch verbrauchsabhängig abgerechnet werden. In diesem Fall müssen sie nicht im Endpreis enthalten sein – du musst aber in deiner Preisangabe darauf hinweisen.

Optionale Zusatzleistungen bei Monteurzimmern separat ausweisen

Leistungen, die der Gast frei wählen kann, dürfen zusätzlich berechnet werden. Wichtig ist dabei, dass diese Leistungen klar als optional erkennbar sind und nicht automatisch zum Übernachtungspreis hinzugerechnet werden.

Typische optionale Zusatzleistungen sind zum Beispiel:

  • Parkplatz
  • Nutzung von Waschmaschine oder Trockner
  • Zwischenreinigung
  • Bettwäsche- oder Handtuchservice
  • Zusatzbett

Wichtig für die Preisangabe:

  • Zusatzleistungen dürfen nicht automatisch berechnet werden
  • Sie müssen klar vom Übernachtungspreis und allen verpflichtenden, nicht abwählbaren Kosten getrennt ausgewiesen sein

Bettensteuer/Tourismusabgabe oder Kurtaxe bei Monteurzimmern – wie angeben?

Ob eine Bettensteuer/Tourismusabgabe oder Kurtaxe im Endpreis enthalten sein muss, hängt von der jeweiligen kommunalen Satzung ab. Die Regelungen unterscheiden sich je nach Stadt oder Gemeinde.

Grundsätzlich gilt:

  • Zwingend zu zahlende Abgaben müssen für den Gast klar erkennbar sein.
  • Die Kurtaxe wird separat ausgewiesen (der Gast ist Schuldner).
  • Die Bettensteuer/Tourismusabgabe muss – wenn du sie an den Gast weitergibst – im Endpreis enthalten sein (du bist als Vermieter nach der jeweiligen kommunalen Satzung selbst der Steuerschuldner).
  • Sie dürfen nicht erst später überraschend hinzukommen.

Bei beruflich bedingten Aufenthalten (z. B. Monteure) besteht häufig eine Befreiung von der Bettensteuer/Tourismusabgabe oder Kurtaxe. Diese gilt jedoch nur, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (z. B. entsprechender Nachweis durch den Gast).

„ab-Preise“ und „von-bis-Preise“ bei Monteurzimmern – was ist erlaubt?

Angaben wie:

  • „ab 25 € pro Person/Nacht“
  • „20-30 € je nach Belegung“

sind grundsätzlich zulässig – wenn klar erkennbar ist, wovon der Preis abhängt.

Erforderlich ist:

  • Eine nachvollziehbare Erklärung (z. B. Personenzahl, Aufenthaltsdauer)
  • Der niedrigste Preis muss realistisch erreichbar sein: Du darfst keine Lockpreise nutzen, die praktisch nie gelten.

Falsche Preisangaben bei Monteurzimmern – welche Folgen drohen?

Fehlerhafte oder unvollständige Preisangaben können als Wettbewerbsverstoß gewertet werden. Ein Verstoß gegen die PAngV kann zudem eine Ordnungswidrigkeit darstellen.

Mögliche Folgen:

  • Kostenpflichtige Abmahnungen
  • Aufforderungen zur Unterlassung
  • Bußgelder (bis zu 25.000 €) durch zuständige Stellen

Quellen: