Wer Monteurzimmer, Monteurwohnungen oder Arbeiterunterkünfte vermietet, steht früher oder später vor zwei Themen, die regelmäßig für Verwirrung sorgen: Rundfunkbeitrag (früher GEZ) und GEMA.
Beides wird oft durcheinandergeworfen – dabei handelt es sich um zwei völlig unterschiedliche Abgaben mit unterschiedlichen Rechtsgrundlagen.
Wir erklären dir den Unterschied und wann du was zahlen musst.
Der Rundfunkbeitrag ist eine gesetzlich geregelte Pauschalabgabe, mit der in Deutschland der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert wird. Dazu gehören insbesondere ARD, ZDF und Deutschlandradio. Mit den Einnahmen sollen Information, Bildung, Kultur und unabhängige Berichterstattung für die Bevölkerung sichergestellt werden.
Er wird nicht pro Gerät, sondern pro Wohnung bzw. pro Betriebsstätte erhoben. Das bedeutet: Ob ein Fernseher, Radio oder Internetanschluss vorhanden ist, spielt für die Beitragspflicht keine Rolle. Maßgeblich ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV).
Bis Ende 2012 wurde die Abgabe als GEZ-Gebühr bezeichnet. Die Abkürzung stand für Gebühreneinzugszentrale. Damals musste nur zahlen, wer ein Radio oder einen Fernseher besaß.
Der heutige Rundfunkbeitrag wurde zum 1. Januar 2013 eingeführt. Mit dieser Reform wurde das bisherige geräteabhängige Modell abgeschafft und durch eine pauschale Haushalts- und Betriebsstättenabgabe ersetzt.
Die Umstellung hatte mehrere Gründe:
Ziel der Reform war es, ein einfacheres, einheitliches und zukunftsfähiges Finanzierungssystem zu schaffen, das unabhängig von der technischen Nutzung funktioniert.
Ein ganz entscheidender Punkt für Vermieter:
Monteurzimmer, Gästezimmer, Ferienwohnungen und Unterkünfte zur vorübergehenden Beherbergung gelten rechtlich nicht als Wohnung, sondern fallen in den nicht-privaten Bereich.
Das bedeutet konkret:
Damit unterscheidet sich die Monteurvermietung klar von normalem Wohnen.
Um den Rundfunkbeitrag richtig zu berechnen, ist der Begriff Betriebsstätte entscheidend.
Einfach erklärt:
Eine Betriebsstätte ist der Standort, an dem du Monteurzimmer gewerblich betreibst.
Nicht jedes einzelne Zimmer ist eine Betriebsstätte – sondern der Ort des Betriebs.
Befinden sich mehrere Monteurzimmer auf einem Grundstück, gelten sie in der Regel als eine einzige Betriebsstätte, wenn:
Der beitragsfreie Freibetrag (ein Zimmer) gilt dann nur einmal für diesen Standort.
Auch Haupt- und Nebengebäude zählen als eine Betriebsstätte, wenn:
Zusammenhängende Grundstücke liegen sogar dann vor, wenn:
Hier ist wichtig zu unterscheiden:
Unterschiedliche Betreiber = unterschiedliche Betriebsstätten
Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Unternehmen, gilt: jeder Betreiber hat seine eigene Betriebsstätte
Beispiel:
zwei getrennte Betriebsstätten, auch auf demselben Grundstück
Werden Monteurzimmer auf mehreren getrennten Grundstücken betrieben, gilt:
Eine öffentliche Straße zwischen Grundstücken führt immer zu getrennten Betriebsstätten.
Für Hotel-, Gäste- und Monteurzimmer gilt:
Ein Drittelbeitrag entspricht aktuell 6,12 € pro Monat.
Beispiel:
Die Höhe des Rundfunkbeitrags einer Betriebsstätte richtet sich zusätzlich nach der Anzahl der Beschäftigten (Auszubildende zählen nicht).
Viele kleine Monteurzimmer-Vermieter bleiben hier im günstigsten Bereich.
Wird ein Betrieb mindestens drei volle Monate vollständig stillgelegt, kann eine Befreiung für diesen Zeitraum beantragt werden – aber nur im Voraus.
Typisch für:
Die GEMA hat nichts mit dem Rundfunkbeitrag zu tun. Sie vertritt die Urheberrechte von Musikschaffenden.
Eine GEMA-Gebühr fällt nur dann an, wenn Musik öffentlich wiedergegeben wird.
Keine GEMA-Pflicht besteht, wenn:
Das Gästezimmer gilt nicht als öffentlicher Raum, sondern als privater Rückzugsort auf Zeit.
Eine GEMA-Pflicht kann entstehen, wenn:
Entscheidend ist nicht, ob ein Fernseher vorhanden ist, sondern wie und wo Musik hörbar gemacht wird.
Hinweis: Die Angaben entsprechen dem Stand Februar 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen gesetzlichen Regelungen sowie die individuellen Gegebenheiten der jeweiligen Betriebsstätte.