Rundfunkbeitrag und GEMA-Gebühr für Vermieter
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Was Vermieter 2026 wirklich wissen müssen
Wer Monteurzimmer, Monteurwohnungen oder Arbeiterunterkünfte vermietet, steht früher oder später vor zwei Themen, die regelmäßig für Verwirrung sorgen: Rundfunkbeitrag (früher GEZ) und GEMA.
Beides wird oft durcheinandergeworfen – dabei handelt es sich um zwei völlig unterschiedliche Abgaben mit unterschiedlichen Rechtsgrundlagen.
Wir erklären dir den Unterschied und wann du was zahlen musst.
Rundfunkbeitrag (GEZ)
Was ist der Rundfunkbeitrag überhaupt?
Der Rundfunkbeitrag ist eine gesetzlich geregelte Pauschalabgabe, mit der in Deutschland der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert wird. Dazu gehören insbesondere ARD, ZDF und Deutschlandradio. Mit den Einnahmen sollen Information, Bildung, Kultur und unabhängige Berichterstattung für die Bevölkerung sichergestellt werden.
Er wird nicht pro Gerät, sondern pro Wohnung bzw. pro Betriebsstätte erhoben. Das bedeutet: Ob ein Fernseher, Radio oder Internetanschluss vorhanden ist, spielt für die Beitragspflicht keine Rolle. Maßgeblich ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV).
Wie hieß der Rundfunkbeitrag früher?
Bis Ende 2012 wurde die Abgabe als GEZ-Gebühr bezeichnet. Die Abkürzung stand für Gebühreneinzugszentrale. Damals musste nur zahlen, wer ein Radio oder einen Fernseher besaß.
Seit wann gibt es den Rundfunkbeitrag?
Der heutige Rundfunkbeitrag wurde zum 1. Januar 2013 eingeführt. Mit dieser Reform wurde das bisherige geräteabhängige Modell abgeschafft und durch eine pauschale Haushalts- und Betriebsstättenabgabe ersetzt.
Warum wurde das System umgestellt?
Die Umstellung hatte mehrere Gründe:
- Immer mehr Menschen nutzten Rundfunkangebote über Smartphones, Computer oder Tablets
- Eine Kontrolle einzelner Geräte war kaum noch praktikabel
- Das alte System galt als bürokratisch und ungerecht
Ziel der Reform war es, ein einfacheres, einheitliches und zukunftsfähiges Finanzierungssystem zu schaffen, das unabhängig von der technischen Nutzung funktioniert.
Monteurzimmer gelten rechtlich nicht als „Wohnung“
Ein ganz entscheidender Punkt für Vermieter:
Monteurzimmer, Gästezimmer, Ferienwohnungen und Unterkünfte zur vorübergehenden Beherbergung gelten rechtlich nicht als Wohnung, sondern fallen in den nicht-privaten Bereich.
Das bedeutet konkret:
- Der Mieter zahlt keinen eigenen Rundfunkbeitrag
- Die Beitragspflicht liegt beim Vermieter bzw. Betreiber
Damit unterscheidet sich die Monteurvermietung klar von normalem Wohnen.
Was ist eine „Betriebsstätte“ bei Monteurzimmern?
Um den Rundfunkbeitrag richtig zu berechnen, ist der Begriff Betriebsstätte entscheidend.
Einfach erklärt:
Eine Betriebsstätte ist der Standort, an dem du Monteurzimmer gewerblich betreibst.
Nicht jedes einzelne Zimmer ist eine Betriebsstätte – sondern der Ort des Betriebs.
Mehrere Zimmer auf einem Grundstück – wie zählt das?
Befinden sich mehrere Monteurzimmer auf einem Grundstück, gelten sie in der Regel als eine einzige Betriebsstätte, wenn:
- sie vom gleichen Inhaber
- zum gleichen Zweck (Monteurvermietung)
- an einem Standort genutzt werden
Der beitragsfreie Freibetrag (ein Zimmer) gilt dann nur einmal für diesen Standort.
Mehrere Gebäude auf einem Grundstück
Auch Haupt- und Nebengebäude zählen als eine Betriebsstätte, wenn:
- sie auf demselben oder zusammenhängenden Grundstück liegen
- und gemeinsam für die Monteurvermietung genutzt werden
Zusammenhängende Grundstücke liegen sogar dann vor, wenn:
- sie durch eine Straße getrennt sind,
- aber z. B. durch eine nicht öffentliche Verbindung (Brücke, Hof, Zufahrt) verbunden sind.
Mehrere Inhaber auf einem Grundstück
Hier ist wichtig zu unterscheiden:
Unterschiedliche Betreiber = unterschiedliche Betriebsstätten
Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Unternehmen, gilt: jeder Betreiber hat seine eigene Betriebsstätte
Beispiel:
- Unternehmer A betreibt Monteurzimmer
- Unternehmer B betreibt Apartments
zwei getrennte Betriebsstätten, auch auf demselben Grundstück
Getrennte Grundstücke = getrennte Betriebsstätten
Werden Monteurzimmer auf mehreren getrennten Grundstücken betrieben, gilt:
- Jedes Grundstück ist eine eigene Betriebsstätte
- Selbst dann, wenn sie:
- direkt nebeneinanderliegen
- organisatorisch zusammengehören
- vom selben Vermieter betrieben werden
Eine öffentliche Straße zwischen Grundstücken führt immer zu getrennten Betriebsstätten.
Rundfunkbeitrag für Monteurzimmer – so wird er berechnet
Grundregel für Beherbergungsbetriebe
Für Hotel-, Gäste- und Monteurzimmer gilt:
- Das erste Zimmer pro Betriebsstätte ist beitragsfrei
- Ab dem zweiten Zimmer fällt ein Drittelbeitrag an
Ein Drittelbeitrag entspricht aktuell 6,12 € pro Monat.
Beispiel:
- 1 Zimmer → 0 €
- 2 Zimmer → 6,12 €
- 5 Zimmer → 4 × 6,12 € = 24,48 €
Mitarbeiter & Fahrzeuge – oft übersehen
Beschäftigte
Die Höhe des Rundfunkbeitrags einer Betriebsstätte richtet sich zusätzlich nach der Anzahl der Beschäftigten (Auszubildende zählen nicht).
- Bis 8 Beschäftigte → 1/3 Beitrag
- Ab 9 Beschäftigte → volle Beiträge nach Staffel
Viele kleine Monteurzimmer-Vermieter bleiben hier im günstigsten Bereich.
Fahrzeuge
- Ein betrieblich genutztes Fahrzeug pro Betriebsstätte ist beitragsfrei
- Jedes weitere Fahrzeug kostet 6,12 € pro Monat
Saisonbetrieb & Leerstand – Beitragsbefreiung möglich
Wird ein Betrieb mindestens drei volle Monate vollständig stillgelegt, kann eine Befreiung für diesen Zeitraum beantragt werden – aber nur im Voraus.
Typisch für:
- Saisonale Monteurunterkünfte
- Zeitweise geschlossene Objekte
- Umbau- oder Sanierungsphasen
GEMA bei Monteurzimmern
Was regelt die GEMA?
Die GEMA hat nichts mit dem Rundfunkbeitrag zu tun. Sie vertritt die Urheberrechte von Musikschaffenden.
Eine GEMA-Gebühr fällt nur dann an, wenn Musik öffentlich wiedergegeben wird.
Müssen Monteurzimmer GEMA zahlen?
Keine GEMA-Pflicht besteht, wenn:
- Musik nur privat im Gästezimmer gehört wird
- Radios oder Fernseher nicht zentral beschallt
- keine Musik in Gemeinschaftsräumen läuft
Das Gästezimmer gilt nicht als öffentlicher Raum, sondern als privater Rückzugsort auf Zeit.
Wann wird GEMA doch relevant?
Eine GEMA-Pflicht kann entstehen, wenn:
- Musik in Gemeinschaftsküchen, Fluren oder Aufenthaltsräumen abgespielt wird
- Hintergrundmusik bewusst zur Aufenthaltsgestaltung genutzt wird
- Radios oder Fernseher zentral für mehrere Gäste laufen
Entscheidend ist nicht, ob ein Fernseher vorhanden ist, sondern wie und wo Musik hörbar gemacht wird.
Quellen:
- Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV)
- Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio – Informationen für Unternehmen und Beherbergungsbetriebe: https://www.rundfunkbeitrag.de
- GEMA – Musiknutzung in der Hotellerie und Beherbergung: https://www.gema.de/de/musiknutzer/branchen/hotellerie
Hinweis: Die Angaben entsprechen dem Stand Februar 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen gesetzlichen Regelungen sowie die individuellen Gegebenheiten der jeweiligen Betriebsstätte.
FAQ – Häufige Fragen rund ums Thema
Müssen Vermieter von Monteurzimmern Rundfunkbeitrag (GEZ) zahlen?
Ja. Monteurzimmer gelten rechtlich nicht als „Wohnung“, sondern als Unterkunft zur vorübergehenden Beherbergung im nicht-privaten Bereich. Damit liegt die Beitragspflicht nicht beim Gast, sondern beim Vermieter bzw. Betreiber.
Müssen Monteure selbst Rundfunkbeitrag (GEZ) zahlen, wenn sie im Monteurzimmer wohnen?
Nein. Da Monteurzimmer rechtlich keine Wohnung im Sinne des Rundfunkbeitrags sind, entsteht für den Gast keine eigene Beitragspflicht. Der Rundfunkbeitrag wird ausschließlich auf Ebene der Betriebsstätte erhoben.
Die Zahlungspflicht liegt daher beim Betreiber der Unterkunft – nicht beim Mieter.
Zählt jedes Monteurzimmer als eigene Betriebsstätte?
Nein. Entscheidend ist der Standort des Betriebs.
Mehrere Monteurzimmer auf einem Grundstück gelten in der Regel als eine einzige Betriebsstätte, wenn sie:
- vom gleichen Inhaber betrieben werden
- zum gleichen Zweck (Monteurvermietung) genutzt werden
- sich an einem Standort befinden
Getrennte Grundstücke hingegen gelten immer als getrennte Betriebsstätten – selbst wenn sie nebeneinanderliegen oder organisatorisch zusammengehören. Eine öffentliche Straße zwischen Grundstücken führt automatisch zu getrennten Betriebsstätten.
Muss der Vermieter den Rundfunkbeitrag zahlen, wenn kein Fernseher im Monteurzimmer vorhanden ist?
Ja. Der Rundfunkbeitrag ist nicht geräteabhängig. Ob Fernseher, Radio oder Internetanschluss vorhanden sind, spielt keine Rolle.
Maßgeblich ist allein, dass eine Betriebsstätte besteht – nicht, ob tatsächlich Rundfunkgeräte genutzt werden.
Müssen Vermieter von Monteurzimmern GEMA-Gebühren zahlen?
Nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Keine GEMA-Pflicht besteht, wenn:
- Musik ausschließlich privat im Gästezimmer gehört wird
- Keine zentrale Beschallung erfolgt
- Keine Musik in Gemeinschaftsräumen abgespielt wird
Das einzelne Gästezimmer gilt als privater Rückzugsort auf Zeit und nicht als öffentlicher Raum.
Eine GEMA-Pflicht kann jedoch entstehen, wenn Musik öffentlich wiedergegeben wird, zum Beispiel:
- In Gemeinschaftsküchen
- In Fluren oder Aufenthaltsräumen
- Durch zentrale Lautsprecher oder dauerhaft laufende Radios/TV-Geräte in Gemeinschaftsbereichen
Entscheidend ist nicht, ob ein Fernseher vorhanden ist – sondern ob Musik öffentlich für mehrere Personen hörbar gemacht wird.