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Bettensteuer, Kurtaxe & Tourismusabgabe bei Monteurzimmern

Was Vermieter 2026 wissen müssen

Wenn du Monteurzimmer vermietest, stößt du früher oder später auf Begriffe wie Bettensteuer, Kurtaxe, Tourismusabgabe, Beherbergungssteuer oder City Tax. Viele Vermieter verbinden diese Abgaben zunächst nur mit Urlaubsorten oder klassischen Feriengästen. Doch wichtig für dich:

Auch bei der Vermietung von Monteurzimmern können diese Abgaben relevant werden.

Was steckt hinter Bettensteuer/Tourismusabgabe oder Kurtaxe?

Grundsätzlich geht es dabei um kommunale Abgaben auf entgeltliche Übernachtungen. Manche Städte und Gemeinden erheben sie von Gästen, die nicht dauerhaft wohnen, sondern sich nur vorübergehend gegen Entgelt in einer Unterkunft aufhalten. Das kann Urlauber betreffen – aber unter Umständen auch Monteure oder Geschäftsreisende.

Welche Rolle du als Vermieter dabei einnimmst, hängt von der jeweiligen Abgabe ab: Bei der Kurtaxe bist du Einzugs- und Abführungspflichtiger – du kassierst die Abgabe beim Gast und leitest sie weiter. Bei der Bettensteuer (auch Tourismusabgabe, City Tax, Übernachtungssteuer, Beherbergungssteuer oder Kulturförderabgabe genannt) bist du als Vermieter nach der jeweiligen kommunalen Satzung selbst der Steuerschuldner.

Ob du als Vermieter eine solche Abgabe erheben, weiterleiten oder nachweisen musst, hängt von:

  • der Satzung deiner Stadt oder Gemeinde
  • und dem Zweck des Aufenthalts deiner Gäste ab
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Wichtig

Diese Abgaben werden nicht bundesweit einheitlich geregelt. Jede Kommune entscheidet selbst, ob, in welcher Höhe und unter welchen Voraussetzungen sie eine Übernachtungsabgabe erhebt. Deshalb können die Regelungen von Ort zu Ort stark variieren.

Die Höhe variiert je nach Kommune: Manche Städte erheben einen Festbetrag pro Person und Nacht, andere berechnen einen prozentualen Anteil des Übernachtungspreises. Die konkreten Beträge erfährst du bei deiner Gemeinde- oder Stadtverwaltung.

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Merke

Auch wenn deine Gäste beruflich unterwegs sind, bist du als Vermieter nicht automatisch ausgenommen.

Ob eine Abgabe anfällt oder eine Befreiung möglich ist, entscheidet ausschließlich die jeweilige Kommune. 

Warum gibt es so viele unterschiedliche Begriffe?

Die Vielzahl an Bezeichnungen sorgt regelmäßig für Verwirrung. Der Grund dafür liegt im deutschen Kommunalrecht:

Jede Stadt und jede Gemeinde kann eigenständig entscheiden,

  • ob eine Übernachtungsabgabe erhoben wird,
  • wie sie genannt wird,
  • und wofür die Einnahmen verwendet werden.

So haben sich im Laufe der Jahre unterschiedliche Begriffe etabliert:

  • Kurtaxe: Meist in klassischen Kur- und Erholungsorten
  • Bettensteuer/Tourismusabgabe/City Tax/Übernachtungssteuer/Beherbergungssteuer/Kulturförderabgabe: Häufig in Städten - unterschiedlich benannt, aber dieselbe Abgabe
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Wichtig

Obwohl diese Begriffe häufig synonym verwendet werden, unterscheiden sie sich rechtlich. Die Bettensteuer ist eine kommunale Aufwandsteuer, die an den Übernachtungsaufwand des Gastes anknüpft.

Die Kurtaxe wird direkt vom Gast erhoben, der Vermieter zieht sie nur ein.

Für dich als Vermieter ist weniger der Name entscheidend, sondern allein die jeweilige kommunale Satzung.

Warum werden diese Abgaben erhoben?

Kommunen begründen Übernachtungsabgaben in der Regel mit folgenden Zielen:

  • Finanzierung touristischer oder städtischer Infrastruktur
  • Ausgleich zusätzlicher Kosten durch temporäre Besucher
  • Unterstützung von Kultur, Freizeit oder Serviceangeboten

Ob diese Mittel zweckgebunden eingesetzt werden oder in den allgemeinen Haushalt fließen, ist von Kommune zu Kommune unterschiedlich. Der Zweck spielt für deine Pflicht zur Erhebung keine Rolle. Maßgeblich ist allein, ob eine gültige Satzung besteht.

Wann fallen Bettensteuer, Kurtaxe oder Tourismusabgabe an?

Entscheidend ist nicht, wie lange jemand bleibt, sondern der Zweck der Übernachtung. Nur wer nicht dauerhaft dort wohnt, sondern vorübergehend zu Gast ist, kann abgabepflichtig sein.

Grundsätzlich kann eine Abgabe anfallen, wenn jemand gegen Entgelt übernachtet, ohne dort zu wohnen.

Die Grundlage bildet immer die kommunale Satzung – sie legt fest, wer zahlen muss und wieviel und welche Nachweise nötig sind.

In vielen Städten gilt:

  • Touristische Aufenthalte (z. B. Urlaub, Freizeit, private Besuche) → abgabepflichtig
  • Beruflich bedingte Aufenthalte (z. B. Monteure, Geschäftsreisende) → oft befreit, aber nachweispflichtig

Hintergrund: Das Bundesverfassungsgericht hat 2022 (BVerfG, Beschluss vom 22.03.2022, Az. 1 BvR 2868/15 u. a.) bestätigt, dass Kommunen Bettensteuern auch auf beruflich bedingte Übernachtungen erheben dürfen. Seitdem haben mehrere Städte die Befreiung für Geschäftsreisende gestrichen – darunter z. B. Köln und Bremen.

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Wichtig

Ob und unter welchen Bedingungen diese Befreiung gilt, entscheidet jede Stadt oder Gemeinde individuell.

Die Regelungen sind nicht bundesweit einheitlich, sondern ergeben sich aus der jeweiligen kommunalen Satzung.

In manchen Städten genügt eine Arbeitgeberbestätigung oder Eigenerklärung, in anderen wird trotz beruflichem Anlass eine Abgabe erhoben. 

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Merke

Informiere dich immer bei deiner Stadt- oder Gemeindeverwaltung, ob du die Abgabe erheben musst oder deine Gäste davon befreit sind. 

Für die Befreiung benötigen Gäste in der Regel einen Nachweis

Beruflich bedingte Aufenthalte werden in vielen Kommunen nur dann von der Bettensteuer, Kurtaxe oder Tourismusabgabe befreit, wenn der Aufenthaltszweck nachgewiesen wird. Als Vermieter bist du verpflichtet, diesen Zweck zu dokumentieren.

Typische anerkannte Nachweise sind zum Beispiel:

  • eine Arbeitgeberbescheinigung
  • eine Eigenerklärung des Gastes (häufig auf einem Formular der Gemeinde)

Welche Nachweise akzeptiert werden, legt ausschließlich die kommunale Satzung fest.

Praktische Umsetzung für Vermieter von Monteurzimmern

Damit du auf der sicheren Seite bist, solltest du Folgendes beachten:

1. Satzung prüfen

Erkundige dich bei deiner Gemeinde oder Stadtverwaltung:

  • Gibt es in meiner Stadt/ Gemeinde eine Bettensteuer, Kurtaxe oder Tourismusabgabe?
  • Wie heißt sie konkret?
  • Wie hoch ist sie (Pauschale oder prozentual)?
  • Wer ist befreit – und unter welchen Voraussetzungen?
  • Welche Melde und Abrechnungsfristen gelten?

2. Abgabe korrekt erheben

  • Die Abgabe muss korrekt nach der jeweils gültigen kommunalen Satzung berechnet werden
  • Sie darf nicht vergessen oder pauschal weggelassen werden
  • Für den Gast muss von Anfang an nachvollziehbar sein, ob und in welcher Höhe eine Übernachtungsabgabe anfällt

3. Nachweise einholen und aufbewahren

Wenn deine Kommune Befreiungen vorsieht:

  • Fordere die entsprechenden Nachweise konsequent an
  • Bewahre diese geordnet auf
  • Halte sie für mögliche Prüfungen bereit

Fehlende Nachweise gehen im Zweifel zu deinen Lasten als Vermieter.

4. Abrechnung und Fristen einhalten

Je nach Kommune musst du:

  • Monatlich oder quartalsweise abrechnen
  • Meldungen elektronisch oder schriftlich einreichen
  • Die vereinnahmten Beträge fristgerecht abführen

Tipp: Lege dir feste interne Abläufe oder Erinnerungen an – das verhindert Fristversäumnisse.

Wie weist du die Abgabe gegenüber deinen Gästen aus?

Bei der Preisausweisung musst du zwischen Kurtaxe und Bettensteuer/Tourismusabgabe unterscheiden:

Die Kurtaxe ist gesondert auszuweisen und nicht in den Endpreis einzubeziehen. Der Grund: Abgabepflichtig gegenüber der Kommune ist der Gast, nicht du als Vermieter. Du ziehst die Kurtaxe lediglich ein und leitest sie weiter.

Bei der Bettensteuer (bzw. Tourismusabgabe, City Tax etc.) ist es anders: Hier bist du als Vermieter nach der jeweiligen kommunalen Satzung selbst der Steuerschuldner. Wenn du die Belastung an deine Gäste weitergibst, wird sie Bestandteil des Übernachtungspreises. Die Preisangabenverordnung (PAngV) schreibt in diesem Fall vor, dass der Endpreis die Abgabe bereits enthalten muss (vgl. OLG Köln, Az. 6 U 172/13).

Das bedeutet konkret:

  • Die Kurtaxe wird separat neben dem Übernachtungspreis ausgewiesen
  • Die Bettensteuer/Tourismusabgabe darf – wenn du sie an den Gast weitergibst – nicht zusätzlich zum beworbenen Preis verlangt werden, sondern muss im Endpreis eingerechnet sein (vgl. OLG Köln, Az. 6 U 172/13)
  • Auf der Rechnung kannst du beide Abgaben optional separat aufschlüsseln – das ist aber keine Pflicht
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Tipp

Kalkuliere die Bettensteuer von Anfang an in deinen Übernachtungspreis ein und weise die Kurtaxe separat aus. So vermeidest du Verstöße gegen die Preisangabenverordnung und mögliche Abmahnungen. 

Was passiert bei Nichtbeachtung?

Wer die Abgabe nicht ordnungsgemäß erhebt oder abführt, riskiert:

  • Nachforderung der nicht erhobenen Beträge
  • Bußgelder
  • Verzugszinsen

In der Praxis führen vor allem Großstädte und touristische Regionen regelmäßig Kontrollen durch. Daher lohnt es sich, Abgaben und Nachweise gewissenhaft zu führen.

Zusammenfassung – das Wichtigste für Vermieter von Monteurzimmern

  • Bettensteuer, Kurtaxe, Tourismusabgabe oder City Tax sind kommunale Abgaben auf entgeltliche Übernachtungen
  • Auch Monteurzimmer und beruflich bedingte Aufenthalte können betroffen sein
  • Es gibt keine bundesweit einheitliche Regelung – maßgeblich ist immer die kommunale Satzung
  • Beruflich bedingte Aufenthalte sind nicht automatisch befreit
  • Befreiungen gelten nur, wenn die jeweilige Kommune sie vorsieht
  • Befreiungen sind in der Regel nachweispflichtig (z. B. Arbeitgeberbescheinigung oder Eigenerklärung)
  • Nachweise zu Befreiungen sollten vollständig dokumentiert und aufbewahrt werden
  • Bei der Kurtaxe bist du Einzugspflichtiger, bei der Bettensteuer/Tourismusabgabe nach der jeweiligen kommunalen Satzung selbst Steuerschuldner
  • Die Abgabe muss korrekt berechnet, erhoben und fristgerecht abgeführt werden
  • Für den Gast muss vorab klar erkennbar sein, ob und in welcher Höhe eine Abgabe anfällt
  • Bei Verstößen drohen Nachzahlungen, Bußgelder und Verzugszinsen
  • Bei der Preisausweisung gilt: Die Kurtaxe wird separat ausgewiesen, die Bettensteuer/Tourismusabgabe muss – wenn sie weitergegeben wird – im Endpreis enthalten sein

FAQ – Häufige Fragen rund ums Thema

Müssen Monteure Kurtaxe oder Bettensteuer zahlen?

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Grundsätzlich: Ja, das ist möglich.

Monteurzimmer gelten als entgeltliche Übernachtungen und damit können Monteure grundsätzlich unter kommunale Übernachtungsabgaben wie Kurtaxe, Bettensteuer oder Tourismusabgabe fallen.

Viele Städte befreien beruflich bedingte Aufenthalte, zum Beispiel von Monteuren oder Geschäftsreisenden. Diese Befreiung gilt jedoch nicht automatisch, sondern nur, wenn sie in der kommunalen Satzung ausdrücklich vorgesehen ist.

Gilt die Bettensteuer auch für Monteurzimmer?

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Ja. Auch Monteurzimmer können von der Bettensteuer, Übernachtungssteuer oder City Tax betroffen sein, da es sich um zeitlich begrenzte, entgeltliche Übernachtungen handelt.

Entscheidend ist:

  • Gibt es in deiner Stadt oder Gemeinde eine entsprechende Satzung?
  • Werden darin auch nicht-touristische Übernachtungen erfasst?

Der Name der Abgabe ist dabei unerheblich – maßgeblich ist allein, was in der kommunalen Satzung geregelt ist.

Sind berufliche Aufenthalte automatisch von der Bettensteuer, Tourismusabgabe oder Kurtaxe befreit?

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Nein. Beruflich bedingte Aufenthalte sind nicht automatisch befreit.

Zwar sehen viele Kommunen eine Befreiung für berufliche Übernachtungen vor, diese gilt aber:

  • Nur unter den Voraussetzungen der jeweiligen Satzung
  • Und meist nur gegen Nachweis

In manchen Städten wird die Abgabe sogar trotz beruflichem Anlass erhoben.

Welche Nachweise brauche ich für die Befreiung von der Bettensteuer?

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Welche Nachweise erforderlich sind, legt ausschließlich die jeweilige kommunale Satzung fest. In der Praxis müssen Gäste nachweisen, dass es sich um einen beruflich bedingten Aufenthalt handelt.

Typische, von vielen Kommunen anerkannte Nachweise sind:

  • eine Arbeitgeberbescheinigung, aus der hervorgeht, dass der Aufenthalt aus beruflichen Gründen erfolgt
  • eine Eigenerklärung des Gastes, in der der berufliche Aufenthaltszweck bestätigt wird (häufig auf einem offiziellen Formular der Kommune)

Als Vermieter bist du verpflichtet:

  • den beruflichen Zweck des Aufenthalts zu dokumentieren
  • die entsprechenden Nachweise vollständig und geordnet aufzubewahren
  • und sie bei Bedarf der Kommune vorlegen zu können

Wichtig: Liegt kein geeigneter Nachweis für einen beruflich bedingten Aufenthalt vor, kann die Kommune die Bettensteuer trotz tatsächlicher Berufstätigkeit verlangen. Fehlende Nachweise gehen im Zweifel zu Lasten des Vermieters.

Wer muss die Bettensteuer abführen – Gast oder Vermieter?

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Bei der Kurtaxe bist du Einzugspflichtiger – du kassierst die Abgabe beim Gast und leitest sie weiter. Bei der Bettensteuer (auch Tourismusabgabe, City Tax etc.) bist du nach der jeweiligen kommunalen Satzung selbst der Steuerschuldner.

Das bedeutet:

  • du erhebst die Abgabe beim Gast
  • du führst sie fristgerecht an die Kommune ab

Unabhängig davon, wer formal Steuerschuldner ist, trägst du als Vermieter die praktische Verantwortung, wenn:

  • die Abgabe nicht erhoben wird
  • sie falsch berechnet wird
  • oder nicht fristgerecht abgeführt wird

Merke: Fehler bei der Bettensteuer gehen rechtlich zu Lasten des Vermieters.

Was passiert, wenn Vermieter die Bettensteuer oder Tourismusabgabe nicht korrekt erheben oder abführen?

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Wer die Abgabe nicht ordnungsgemäß erhebt oder fristgerecht abführt, riskiert:

  • Nachforderungen der nicht erhobenen Beträge
  • Bußgelder
  • Verzugszinsen

Gerade in Großstädten und touristischen Regionen werden solche Abgaben regelmäßig kontrolliert. Eine sorgfältige Erhebung und Dokumentation ist daher besonders wichtig.

Muss ich die Bettensteuer im Übernachtungspreis ausweisen oder darf ich sie separat berechnen?

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Das hängt davon ab, um welche Abgabe es geht:

Die Kurtaxe ist gesondert aufzuführen und nicht in den Endpreis einzubeziehen – denn abgabepflichtig ist der Gast, nicht du als Vermieter.

Die Bettensteuer bzw. Tourismusabgabe können dagegen Preisbestandteil sein: Wenn du als Vermieter (= Steuerschuldner) diese Abgabe an deine Gäste weitergibst, muss sie laut Preisangabenverordnung (PAngV) im beworbenen Endpreis enthalten sein. Eine separate Berechnung „on top“ ist dann nicht zulässig (vgl. OLG Köln, Az. 6 U 172/13).

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