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Monteurzimmer & Steuern

Die wichtigsten Grundlagen für private und gewerbliche Vermieter

Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Kleinunternehmerregelung & Gewerbesteuer verständlich erklärt

Die Vermietung von Monteurzimmern ist für viele eine lukrative Möglichkeit Einnahmen zu erzielen – sei es als Nebenverdienst oder als professionell betriebenes Geschäftsmodell.

Doch mit den Einnahmen entstehen automatisch steuerliche Fragen: Welche Steuern fallen an? Wie funktioniert die Kleinunternehmerregelung? Und was gilt bei der Umsatzsteuer?

Dieser Beitrag gibt dir einen praxisnahen und leicht verständlichen Überblick über alle steuerlich relevanten Themen im Rahmen der Monteurzimmer-Kurzzeitvermietung, die für dich als Vermieter wichtig sein können.

Hinweis

Dieser Artikel betrachtet die steuerliche Situation bei privater Vermietung und bei gewerblicher Vermietung als natürliche Person.

Für Vermietung über eine GmbH oder UG gelten andere steuerliche Regeln (Körperschaftsteuer statt Einkommensteuer). 

Vorab: Private oder gewerbliche Vermietung? – Einordnung für die Steuer

Bevor du deine steuerlichen Pflichten einordnen kannst, musst du wissen, wie das Finanzamt deine Tätigkeit einordnet:

  • Private Vermietung: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) → Eintragung in Anlage V
  • Gewerbliche Vermietung: Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) → Eintragung in Anlage G und Anlage EÜR

Diese Einordnung beeinflusst unter anderem, ob du ein Gewerbe anmelden musst und ob eine Gewerbesteuerpflicht begründet wird.

Da dies ein eigenes Thema ist, lies bitte zuerst unseren separaten Beitrag zur Einordnung von privater Vermietung vs. gewerblicher Vermietung.  

Im weiteren Verlauf dieses Beitrags erklären wir dir die steuerlichen Folgen beider Modelle. Deshalb ist es wichtig, dass du deine Tätigkeit vorab möglichst klar einordnen kannst – nur so weißt du, welche Regeln und Pflichten für dich gelten.

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Wichtig

Ob deine Vermietung als privat oder gewerblich gilt, ist Auslegungssache. Diese Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle rechtliche oder steuerliche Beratung. Die tatsächliche Einordnung hängt von vielen Umständen ab, die je nach Einzelfall beurteilt werden müssen.

Empfehlung: Lass dich im Zweifel von einem Steuerberater beraten, um deine persönliche Situation rechtssicher einordnen zu lassen. 

Einkommensteuer bei Monteurzimmern

Gewinn/Überschuss korrekt versteuern

Die Einkommensteuer betrifft alle Vermietungen durch natürliche Personen unabhängig davon, ob die Vermietung steuerlich als private Vermietung oder als Gewerbebetrieb eingeordnet wird.

Erfolgt die Vermietung über eine GmbH oder UG, fällt keine Einkommensteuer, sondern Körperschaftsteuer an.

Wie wird die Einkommensteuer berechnet?

Besteuert wird dabei immer der Gewinn bzw. Überschuss, also deine (Betriebs-)Einnahmen abzüglich aller Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten.

Abzugsfähige Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten sind z. B.:

  • Strom, Wasser, Heizung
  • Reinigung und Instandhaltung
  • Internet, Versicherungen
  • Inseratskosten, Plattformgebühren
  • Abschreibungen (AfA) auf Möbel oder Gebäude

Beispiel: Betriebseinnahmen 2.400 € - Betriebsausgaben 600 € = Gewinn 1.800 €

→ Dieser Betrag wird in der Steuererklärung angegeben.

Einkommensteuer – welche Anlage gilt für dich?

Je nach Einordnung erzielst du unterschiedliche Einkunftsarten – und musst sie in der Steuererklärung an unterschiedlichen Stellen angeben:

Private Vermietung:

  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)
  • Eintragung in der Anlage V der Steuererklärung

Gewerbliche Vermietung:

  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG)
  • Eintragung in der Anlage G und Anlage EÜR der Steuererklärung
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Merke

Die Einkommensteuer betrifft immer deinen Gewinn bzw. Überschuss – nicht deinen Umsatz.
Sammle daher alle Belege und führe deine Einnahmen-Ausgaben-Übersicht sorgfältig.
 

Buchführung & Gewinnermittlung

Für private und gewerbliche Vermieter gelten unterschiedliche Anforderungen:

Private Vermietung (Anlage V)

Bei der privaten Vermietung musst du keine doppelte Buchführung und auch keine formelle Einnahmen-Überschuss-Rechnung (Anlage EÜR) erstellen.

Die Gewinnermittlung erfolgt über die Anlage V, in der du deine Einnahmen und Werbungskosten gegenüberstellst.

Im Ergebnis entspricht das einer einfachen Überschussrechnung – nur eben speziell für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Gewerbliche Vermietung (Anlage G)

Bei der gewerblichen Tätigkeit musst du deinen Gewinn in der Regel mittels Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Absatz 3 EStG (EÜR) ermitteln und dafür die Anlage EÜR mit der Steuererklärung abgeben – sofern du nicht bilanzierungspflichtig bist.

Bilanzierungspflicht entsteht, wenn du bestimmte Schwellenwerte überschreitest:

  • Umsatz über 800.000 €, oder
  • Gewinn über 80.000 € im Jahr

In diesen Fällen musst du deinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich d.h. durch die Erstellung einer Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung ermitteln. Das ist aufwendiger, aber auch mehr Möglichkeiten in der steuerlichen Gestaltung bieten.

Umsatzsteuer bei Monteurzimmern

Die Umsatzsteuer ist für viele Vermieter der Bereich, der am meisten Unsicherheiten auslöst. Wir starten zunächst mit der Frage: Kleinunternehmerregelung – gilt sie für mich?

Kleinunternehmerregelung

Die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG ist eine Steuererleichterung für kleinere Betriebe oder private Vermieter. Sie befreit dich von der Umsatzsteuer, wenn:

  • dein Umsatz im Vorjahr ≤ 25.000 €, und
  • dein Umsatz im laufenden Jahr ≤ 100.000 € (voraussichtlich) bleibt.

Wichtig: Maßgeblich ist dabei immer der Umsatz, nicht der Gewinn oder Überschuss.

Bleibst du innerhalb dieser Grenzen, musst du keine Umsatzsteuer ausweisen und abführen. Das heißt:

  • du stellst Rechnungen ohne Umsatzsteuer aus. Auf der Rechnung ist stattdessen ein Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung erforderlich, z. B.:
    • „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“ oder
    • „Als Kleinunternehmer im Sinne von § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“
  • Du musst keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen erstellen und beim Finanzamt einreichen.

Aber: Als Kleinunternehmer kannst du keine Vorsteuer aus Ausgaben ziehen. Das kann wichtig sein, wenn du z. B. viel in Möbel, Renovierungen oder Ausstattung investierst.

Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung

Die Anwendung der Kleinunternehmerregelung ist keine Pflicht, sondern ein Wahlrecht.

Du kannst freiwillig auf sie verzichten und zur regulären Umsatzsteuer wechseln – etwa dann, wenn du hohe Investitionen planst und den Vorsteuerabzug nutzen möchtest.

Reguläre Umsatzsteuerpflicht

Du wirst umsatzsteuerpflichtig, wenn du die Kleinunternehmergrenzen überschreitest oder bewusst auf die Kleinunternehmerregelung verzichtest.

In der Regelbesteuerung gilt:

  • 7 % Umsatzsteuer auf die reine Übernachtung und auf evtl. bereitgestelltes Frühstück jedoch ohne Getränke
  • 19 % Umsatzsteuer auf alle zusätzlichen Leistungen, die über das reine Bereitstellen des Zimmers und eines Frühstücks hinausgehen
  • Du kannst Vorsteuer abziehen, was gerade bei Renovierungen oder größeren Investitionen finanziell vorteilhaft ist

Gewerbesteuer bei Monteurzimmern

Für private Vermietung (Anlage V) ist Gewerbesteuer kein Thema.

Sie wird erst relevant, wenn:

  • das Finanzamt deine Vermietung als gewerblich einstuft und
  • dein jährlicher sog. Gewerbeertrag über 24.500 € liegt

Wichtig: Maßgeblich ist hierbei der Gewerbeertrag, nicht der Umsatz.

Steuerlicher Überblick für Vermieter von Monteurzimmern

Bereich

Private Vermietung

Gewerbliche Vermietung

Einstufung

Einkünfte aus Vermietung & Verpachtung (§ 21 EStG)

Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG)

Steuerformular

Anlage V

Anlage G und Anlage EÜR

Einkommensteuer

Ja, Überschuss aus Vermietung und Verpachtung

Ja, Gewinn aus Gewerbe

Gewinnermittlung

automatisch über Anlage V (= einfache Überschussrechnung)

EÜR oder Bilanz (ab 800.000 € Umsatz oder 80.000 € Gewinn)

Umsatzsteuer

Kleinunternehmerregelung möglich (keine USt.) – Umsatzgrenzen beachten

oder Regelbesteuerung (7% Übernachtung und Frühstück, 19% Zusatzleistungen)

Kleinunternehmerregelung möglich (keine USt.) – Umsatzgrenzen beachten

oder Regelbesteuerung (7% Übernachtung und Frühstück, 19% Zusatzleistungen)

Vorsteuerabzug

Nur bei Regelbesteuerung

Nur bei Regelbesteuerung

Gewerbesteuer

Nein

Ab 24.500 € jährlichem Gewerbeertrag

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Wichtig

Dieser Ratgeber bietet einen sorgfältig recherchierten Überblick über die steuerlichen Grundlagen der Monteurzimmer-Kurzzeitvermietung. Er ersetzt jedoch keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Die steuerliche Einordnung und die konkreten Pflichten können unterschiedlich ausfallen.

Daher unsere Empfehlung:

Lass deine individuelle Situation im Zweifel immer durch einen Steuerberater oder Fachanwalt prüfen, um eine rechtssichere und optimale Gestaltung zu gewährleisten. 

FAQ – Häufige Fragen rund ums Thema

Welche Steuern fallen bei der Vermietung von Monteurzimmern an?

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Bei der Vermietung von Monteurzimmern können Einkommensteuer, Umsatzsteuer und – bei gewerblicher Einstufung – Gewerbesteuer anfallen.

Einkommensteuer: Die Einkommensteuer betrifft alle Vermietungen durch natürliche Personen. Versteuert wird dabei nicht der Umsatz, sondern der Gewinn bzw. Überschuss, also die (Betriebs-)Einnahmen abzüglich der Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten.

Je nach rechtlicher Einordnung der Vermietung erfolgt die Erklärung entweder über die Anlage V (private Vermietung) oder über die Anlage G und Anlage EÜR (gewerbliche Vermietung).

Umsatzsteuer: Abhängig davon, ob du die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UstG nutzt oder der Regelbesteuerung unterliegst (7% Übernachtung/ Frühstück, 19% Zusatzleistungen insb. Getränke).

Gewerbesteuer: Nur bei gewerblicher Vermietung und erst ab einem jährlichen Gewerbeertrag von über 24.500 €.

Muss ich Umsatzsteuer in Rechnung stellen, wenn ich Monteurzimmer vermiete?

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Ob du Umsatzsteuer in Rechnung stellen und an das Finanzamt abführen musst, hängt davon ab, ob du die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nutzt oder nicht.

Mit der Kleinunternehmerregelung stellst du Rechnungen ohne Umsatzsteuer aus.

Die Kleinunternehmerregelung gilt bei einem:

  • Umsatz im Vorjahr ≤ 25.000 € und
  • Umsatz im laufenden Jahr ≤ 100.000 €

Wenn du die Grenzen überschreitest oder bewusst auf die Kleinunternehmerregelung verzichtest, gilt die Regelbesteuerung:

  • 7% Umsatzsteuer auf die reine Übernachtung und evtl. Frühstück (jedoch ohne Getränke)
  • 19% Umsatzsteuer auf alle zusätzlichen Leistungen (auch auf die Getränke)
  • du darfst Vorsteuer ziehen

Gilt die Kleinunternehmerregelung auch für Vermieter von Monteurzimmern?

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Ja. Die Kleinunternehmerregelung gilt, wenn:

  • dein Umsatz im Vorjahr ≤ 25.000 € war und
  • dein Umsatz im laufenden Jahr ≤ 100.000 € bleibt

In diesem Fall musst du keine Umsatzsteuer ausweisen und keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben.

Als Kleinunternehmer kannst du jedoch keine Vorsteuer aus Ausgaben (z. B. für Möbel, Renovierungen oder Ausstattung) vom Finanzamt erstattet bekommen.

Wichtig: Die Kleinunternehmerregelung ist keine Pflicht, sondern ein Wahlrecht. Du kannst freiwillig darauf verzichten und zur Regelbesteuerung wechseln – zum Beispiel, wenn du höhere Investitionen planst und den Vorsteuerabzug nutzen möchtest.

Wie versteuere ich Einnahmen aus der Vermietung von Monteurzimmern richtig?

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Das hängt davon ab, ob du privat oder gewerblich vermietest.

Private Vermietung:

  • Erklärung über die Anlage V (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung)
  • Die Überschussermittlung erfolgt durch Gegenüberstellung von Einnahmen und Werbungskosten

Gewerbliche Vermietung:

  • Erklärung über die Anlage G bzw. Anlage EÜR (Einkünfte aus Gewerbebetrieb)
  • Die Gewinnermittlung erfolgt durch Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, in der Regel über eine sog. Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Absatz 3 EStG oder bei Überschreitung der Grenzen (Gewinn über 80.000,00 EUR oder Umsatz über 800.000,00) durch sog. Betriebsvermögensvergleich (Bilanz/GuV)

Wie hoch ist die Umsatzsteuer bei Monteurzimmern?

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Bei der Kurzzeitvermietung von Monteurzimmern gilt im Rahmen der Regelbesteuerung:

  • 7% Umsatzsteuer auf die reine Übernachtung und Frühstückgestellung (ohne Getränke)
  • 19% Umsatzsteuer auf zusätzliche Leistungen wie z.B. Getränke

Wenn du die Kleinunternehmerregelung nutzt, fällt keine Umsatzsteuer an.

Kann ich bei Monteurzimmern Vorsteuer abziehen?

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Du kannst Vorsteuer nur dann abziehen, wenn du der Regelbesteuerung unterliegst.

Als Kleinunternehmer ist kein Vorsteuerabzug möglich.

Der Vorsteuerabzug ist ein wesentlicher Vorteil, insbesondere bei Renovierungen oder größeren Investitionen.

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Hinweis

Bitte beachten: Die auf dieser Website bereitgestellten Informationen wurden auf steuerrechtliche Korrektheit durch die Kanzlei NovaCon Yagbasan & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbB geprüft und dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken. Die Inhalte stellen keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung dar und können eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Beratung durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt nicht ersetzen. Insbesondere berücksichtigen die veröffentlichten Informationen nicht die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des jeweiligen Lesers. Die dargestellten Informationen basieren auf dem zum Zeitpunkt der Veröffentlichung geltenden Rechtsstand. Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung können sich ändern. Eine fortlaufende Aktualisierung sämtlicher Inhalte wird nicht gewährleistet.